Webinaraufzeichnung: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verstehen und umsetzen

Freuen Sie sich auf folgende Programm-Highlights:

Aktuelle Produktnews zum USU Service Management

Kundenvortrag aus der Praxis

Beitrag von Cloud Incubator zu Service Risk Management und Cloud Deployment

Workshop gemeinsam mit der GentlemenGroup zu Ihren Anforderungen an DevOps

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Die Präsentationsfolien stehen Ihnen hier zur Verfügung

Ihre Fragen - unsere Antworten

Wenn das Unternehmen Maschinen oder Anlagen mit digitalen Benutzeroberflächen verkauft (z. B. Touchpanel, Steuerungssoftware, Weboberfläche für Maschinensteuerung) und diese Produkte auch an Endkunden (Verbraucher) verkauft werden, dann fällt die Benutzeroberfläche unter das BFSG. PDF-Dokumente, Online-Handbücher oder digitale Dokumentation, die Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden, müssen barrierefrei sein (vgl. §3 Abs.2 Satz 3 BFSG).

Für ausschließlich berufliche Zwecke bereitgestellte Dokumentation (also B2B, z. B. interne Monteuranleitungen für Servicepartner)
greift das BFSG in der Regel nicht.

Wichtig: Das BFSG betrifft nur digitale Dokumente und Oberflächen. Papierhandbücher und nicht-digitale Dokumente fallen nicht darunter.

Nein, für öffentliche Stellen gelten weiterhin BGG und BITV 2.0. Das BFSG richtet sich an private Anbieter und bringt für öffentliche Stellen keine neuen Anforderungen. Beide müssen mindestens die Anforderungen des WCAG 2.1 AA einhalten.
Ja, Beipackzettel müssen barrierefrei sein, wenn sie digital zur Verfügung gestellt werden und sich das Angebot an Verbraucher richtet (vgl. §3 Abs.2).
Ja, gemäß §2 Abs. 2 sind "Produkte ein Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der oder die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen". Das bedeutet zwar, dass diese vom BFSG ausgenommen sind, allerdings müssen alle digitalen Angebote und Dienstleistungen (Websites, Apps, Onlineshops usw.) weiterhin barrierefrei gestaltet sein, sofern sie sich an Verbraucher richten, auch wenn diese entsprechende Produkte enthalten, die vom BFSG ausgenommen sind.
Alle relevanten Bilder im Onlineshop, die Informationen transportieren oder für Kaufentscheidungen wichtig sind, müssen barrierefrei zugänglich sein (vgl. WCAG 2.1 Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-Text-Inhalt) und EN 301 549 Kapitel 9.1.1.1).
Das BFSG nennt keine genaue Länge, aber Produktbilder müssen so beschrieben werden, dass alle wichtigen Infos (z. B. Farbe, Form, Besonderheiten) für blinde Menschen verständlich sind. Als Orientierung gelten die WCAG 2.1 und EN 301 549. Beschreibe also, was für die Kaufentscheidung relevant ist – präzise, aber nicht zu lang (z.B. "Iglo Rahmspinat, tiefgekühlt, 450 g, wiederverschließbare Packung").
Ja, das Siegel muss barrierefrei sein, wenn es auf einer digitalen Plattform eingebunden wird, die barrierefrei sein muss. Dafür benötigt es einen sinnvollen Alt-Text des Bildes (z.B.: "Stiftung Warentest: GUT (2,0) – getestet 01/2024"). Darauf verzichtet werden kann, wenn das Prüfsiegel rein dekorativ und nicht inhaltlich relevant ist (vgl. WCAG 2.1 Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-Text-Inhalt): Alle sinntragenden Grafiken müssen beschrieben werden).
Artikel 5 der EU-Richtlinie 2016/2102 („Webseitenrichtlinie“) erlaubt öffentlichen Stellen in Ausnahmefällen, von der vollständigen Barrierefreiheit abzuweichen,
wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Für private Unternehmen und nach BFSG (bzw. European Accessibility Act) gibt es keine vergleichbare allgemeine Ausnahme für „Unverhältnismäßigkeit“. Wer als privater Anbieter ein „barrierearmes Produkt“ anbietet, hat damit keine rechtliche Grundlage für Ausnahmen und kann sich nicht auf den Artikel zur Unverhältnismäßigkeit berufen.
Formal ist immer der B2C-Anbieter (euer Kooperationspartner), der das Angebot Endkunden bereitstellt, für das BFSG verantwortlich. Ihr als B2B-Lieferant seid jedoch mittelbar betroffen: Liefert ihr keine barrierefreie Strecke, kann es zu Haftungs- oder Regressforderungen durch den Kooperationspartner kommen.
Ja, das BFSG gilt auch für Softwareentwicklungsunternehmen, wenn Sie digitale Produkte oder Dienstleistungen (z. B. Software, Apps, Webseiten) anbieten, die für Verbraucher oder öffentliche Stellen bestimmt sind. Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Produkte barrierefrei sind und die Anforderungen des BFSG sowie der WCAG 2.1 erfüllen.
Das Gesetz gilt für alle privaten Anbieter, die digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher bereitstellen. Ein Sportverein, der nur über sich informiert, ist i.d.R. nicht betroffen, sofern er kein Produkt/digitale Dienstleistung im Sinne des Gesetzes verkauft und die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen nicht überschreitet. Zudem sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter UND unter 2 Mio. € Umsatz/Jahresbilanz) von den Anforderungen für digitale Dienstleistungen ausgenommen.
Ja, es gibt Unterschiede – aber nicht bei den grundlegenden Barrierefreiheitsanforderungen an Webseiten nach dem BFSG, sofern beide Branchen öffentlich zugängliche digitale Dienste anbieten.

Sie haben weitere Fragen?

Haben Sie noch Fragen zur Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)?

Frau Melisa Mujic steht Ihnen gerne beratend zur Seite: 📞 Jetzt Termin vereinbaren!