Webinaraufzeichnung: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verstehen und umsetzen
Freuen Sie sich auf folgende Programm-Highlights:
Aktuelle Produktnews zum USU Service Management
Kundenvortrag aus der Praxis
Beitrag von Cloud Incubator zu Service Risk Management und Cloud Deployment
Workshop gemeinsam mit der GentlemenGroup zu Ihren Anforderungen an DevOps
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Frage 1
Ihre Fragen - unsere Antworten
Inwiefern betrifft das BFSG Produkte aus dem Bereich Maschinenbau, z.B. Bedienungsanleitungen und/oder technische Dokumentationen und weitere?
Wenn das Unternehmen Maschinen oder Anlagen mit digitalen Benutzeroberflächen verkauft (z. B. Touchpanel, Steuerungssoftware, Weboberfläche für Maschinensteuerung) und diese Produkte auch an Endkunden (Verbraucher) verkauft werden, dann fällt die Benutzeroberfläche unter das BFSG. PDF-Dokumente, Online-Handbücher oder digitale Dokumentation, die Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden, müssen barrierefrei sein (vgl. §3 Abs.2 Satz 3 BFSG).
Für ausschließlich berufliche Zwecke bereitgestellte Dokumentation (also B2B, z. B. interne Monteuranleitungen für Servicepartner)
greift das BFSG in der Regel nicht.
Wichtig: Das BFSG betrifft nur digitale Dokumente und Oberflächen. Papierhandbücher und nicht-digitale Dokumente fallen nicht darunter.
Öffentliche Stellen sind bereits heute gem. BGG und BITV2.0 zur Barrierefreiheit verpflichtet. Welche konkreten Anforderungen kommen jetzt aus Sicht BFSG dazu oder betrifft das BFSG ausschließlich private Unternehmen?
Müssen Beipackzettel barrierefrei sein?
Gemäß § 16 Abs. 1 BFSG sind Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere ausgenommen. Bedeutet dies, dass für einen Supermarkt nur elektronische Artikel barrierefrei sein müssen?
Was bedeutet dies für Produktbilder aus dem Bereich Food / Foodservice, wenn Supermärkte einen Onlineshop haben?
Wie umfangreich muss ein Produktbild beschrieben werden? Gibt es eine Richtlinie?
Müssen Siegel wie z.B. Stiftung Warentest ebenfalls barrierefrei sein?
"Bezieht man sich generell bei einem barrierearmen Produkt auf den Artikel 5 der EU-Richtlinie 2016/2102 Unverhältnismäßige Belastung?"
wenn die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Für private Unternehmen und nach BFSG (bzw. European Accessibility Act) gibt es keine vergleichbare allgemeine Ausnahme für „Unverhältnismäßigkeit“. Wer als privater Anbieter ein „barrierearmes Produkt“ anbietet, hat damit keine rechtliche Grundlage für Ausnahmen und kann sich nicht auf den Artikel zur Unverhältnismäßigkeit berufen.
BFSG betrifft B2C, jedoch stellen wir Antragsstrecken zum Vertragsabschluss unseren B2B Partnern zur Verfügung. Diese stellen diese Strecke 1:1 ihren Endkunden B2C zur Verfügung. Wer ist für die Einhaltung v. BFSG verantwortlich. Wir im Bereich B2B oder der Kooperationspartner, welcher das B2C-Geschäft betreibt?
Wir sind ein Softwareentwicklungsunternehmen. Greift das BFSG auch für uns?
Müssen auch Vereine (Sportvereine) oder z.B. Kleinunternehmen (Unternehmens-Website mit kurzer Vorstellung des Teams/Dienstleistungen) diese Anpassungen vornehmen oder gilt es nur für "Großunternehmen"?
Gibt es Unterschiede zwischen Hotelgewerbe und Pflegegewerbe bezüglich Anforderungen der Webseiten ?
Sie haben weitere Fragen?
Haben Sie noch Fragen zur Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)?
Frau Melisa Mujic steht Ihnen gerne beratend zur Seite: 📞 Jetzt Termin vereinbaren!